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26.09.2026, 13:00 Uhr: Veganer Mitbring-Brunch Zu den Terminen

Satzung

Diese Fassung dient dem Lesen und Suchen. Verbindlich ist allein die unterschriebene Satzung als PDF. Der Text wurde maschinell aus dem Scan gelesen; einzelne Zeichen können abweichen.

Unterschriebene Fassung als PDF (5 MB)

§ 1 Name, Sitz und Geschäftsjahr

(1) Der Verein führt den Namen „VidaHof".

(2) Der Verein soll in das Vereinsregister eingetragen werden. Nach der Eintragung führt er den Zusatz „e.V.".

(3) Der Sitz des Vereins ist Kleve.

(4) Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck und Gemeinnützigkeit

(1) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „Steuerbegünstigte Zwecke" der Abgabenordnung.

(2) Zweck des Vereins ist:

  • der Tierschutz im Allgemeinen
  • der Schutz von Nutztieren aller Art
  • der Schutz von Haustieren, insbesondere Katzen und Hunden
  • die Förderung der Bildung und Erziehung im Bereich Tierschutz
  • die Förderung der Hilfe für Menschen mit Behinderungen durch tiergestützte Aktivitäten
  • die Förderung des Umwelt- und Naturschutzes

(3) Der Satzungszweck wird verwirklicht insbesondere durch:

  • den Betrieb eines Lebenshofes für gerettete Nutztiere (Alters- und Pflegeheim)
  • die Rettung, Pflege und artgerechte Haltung von Tieren aus der Massentierhaltung
  • die Aufnahme und Pflege von Katzen und Hunden in Not
  • Aufklärungs- und Bildungsarbeit in Schulen, Kindergärten und anderen

Bildungseinrichtungen

  • die Organisation von Führungen, Besuchertagen und Veranstaltungen
  • tiergestützte Aktivitäten für Menschen mit Behinderungen und Einschränkungen
  • die Schaffung einer Begegnungsstätte zwischen Mensch und Tier
  • Öffentlichkeitsarbeit und Aufklärung über Tierschutz und artgerechte Tierhaltung
  • die Erstellung und den Vertrieb von Informationsmaterial sowie Merchandise-Artikeln
  • die Erstellung von medialen Inhalten (Print, Digital, Audio-visuell) zur Förderung des

Tierschutzes

§ 3 Selbstlosigkeit und Mittelverwendung

(1) Der Verein ist selbstlos tätig und verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.

(2) Mittel des Vereins dürfen nur für die satzungsmäßigen Zwecke verwendet werden.

(3) Es darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.

(4) Die Mitglieder erhalten grundsätzlich keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins.

§ 4 Aufwandsentschädigungen und Vergütungen

(1) Für die Verwirklichung der Vereinszwecke können ehrenamtlich Tätige angemessene Aufwandsentschädigungen im Rahmen des § 3 Nr. 26a EStG (Ehrenamtspauschale) und des § 3 Nr. 26 EStG (Übungsleiterpauschale) erhalten.

(2) Der Verein kann zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke hauptamtliche Mitarbeitende beschäftigen und angemessen vergüten.

(3) Über Aufwandsentschädigungen und Vergütungen entscheidet der Vorstand. Bei Vergütungen von Vorstandsmitgliedern entscheidet die Mitgliederversammlung.

(4) Auslagen und Sachkosten werden gegen Nachweis erstattet.

§ 5 Mitgliedschaft

(1) Mitglieder können natürliche und juristische Personen werden.

(2) Es gibt folgende Mitgliedschaftsarten:

  • Aktive Mitglieder
  • Passive Mitglieder (Fördermitglieder)
  • Ehrenmitglieder

(3) Der Aufnahmeantrag ist schriftlich oder in Textform zu stellen.

(4) Über den Aufnahmeantrag entscheidet der Vorstand nach freiem Ermessen.

(5) Gegen eine Ablehnung kann binnen eines Monats schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden, die endgültig entscheidet.

§ 6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

(1) Alle Mitglieder haben das Recht:

  • an Mitgliederversammlungen teilzunehmen
  • Anträge zu stellen
  • Auskünfte zu verlangen

(2) Aktive Mitglieder haben zusätzlich:

  • Stimmrecht in der Mitgliederversammlung
  • passives und aktives Wahlrecht

(3) Alle Mitglieder sind verpflichtet:

  • die Satzung und Beschlüsse zu beachten
  • die Vereinsziele zu fördern
  • fällige Beiträge zu entrichten
§ 7 Beendigung der Mitgliedschaft

(1) Die Mitgliedschaft endet durch:

  • Austritt
  • Ausschluss
  • Tod (bei natürlichen Personen) oder Auflösung (bei juristischen Personen)

(2) Der Austritt ist schriftlich oder in Textform gegenüber dem Vorstand zu erklären. Er ist zum Ende des Geschäftsjahres mit einer Frist von drei Monaten möglich.

(3) Ein Ausschluss ist nur aus wichtigem Grund möglich, insbesondere bei:

  • vereinsschädigendem Verhalten
  • groben Verstößen gegen die Satzung
  • Beitragsrückständen von mehr als einem Jahr trotz Mahnung

(4) Über den Ausschluss entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluss kann binnen eines Monats schriftlich Berufung bei der Mitgliederversammlung eingelegt werden.

§ 8 Beiträge

(1) Die Mitglieder zahlen Mitgliedsbeiträge.

(2) Die Höhe der Beiträge und deren Fälligkeit bestimmt die Mitgliederversammlung.

(3) Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.

§ 9 Organe des Vereins

Die Organe des Vereins sind

  • die Mitgliederversammlung
  • der Vorstand
§ 10 Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung ist das oberste Organ des Vereins.

(2) Zu ihren Aufgaben gehören insbesondere:

  • Wahl und Abwahl des Vorstands
  • Entlastung des Vorstands
  • Entgegennahme der Berichte des Vorstands
  • Wahl der Kassenprüfer/in
  • Festsetzung der Beiträge
  • Beschlussfassung über Satzungsänderungen
  • Beschlussfassung über die Auflösung des Vereins
  • Entscheidung über Berufungen
  • Ernennung von Ehrenmitgliedern

(3) Die ordentliche Mitgliederversammlung findet einmal jährlich, spätestens bis zum 30. Juni, statt.

(4) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn:

  • der Vorstand dies beschließt
  • mindestens ein Drittel der stimmberechtigten Mitglieder dies schriftlich unter Angabe der

Gründe verlangt

(5) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens zwei Wochen schriftlich oder in Textform unter Angabe der Tagesordnung einberufen.

(6) Anträge zur Tagesordnung können bis eine Woche vor der Versammlung gestellt werden.

(7) Die Mitgliederversammlung ist ohne Rücksicht auf die Anzahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig.

(8) Die Mitgliederversammlung wird vom Vorsitzenden, bei dessen Verhinderung vom stellvertretenden Vorsitzenden geleitet.

(9) Jedes aktive Mitglied hat eine Stimme. Stimmübertragung ist mit schriftlicher Vollmacht zulässig, jedoch nur auf andere aktive Mitglieder und höchstens eine Vollmacht je Mitglied

(10) Beschlüsse werden mit einfacher Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen gefasst. Satzungsänderungen und die Auflösung des Vereins erfordern eine Zweidrittelmehrheit.

(11) Über die Versammlung ist ein Protokoll zu führen, das vom Versammlungsleitung und dem/der Protokollführenden zu unterzeichnen ist.

§ 11 Vorstand

(1) Der Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus:

  • dem/der 1. Vorsitzenden
  • dem/der 2. Vorsitzenden (stellvertretend)

(2) Der Verein wird durch zwei Vorstandsmitglieder und einen Kassenwart gemeinsam vertreten.

(3) Die Vorstandsmitglieder (2. Vorstandsvorsitzende(r) und der Kassenwart) werden von der Mitgliederversammlung für die Dauer von drei Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.

(4) Vorstandsmitglieder können nur aktive Vereinsmitglieder werden.

(5) Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.

(6) Besondere Bestimmung für den 1. Vorsitzenden: Der/die 1. Vorsitzende kann das Amt nur durch eigenen Rücktritt oder durch Tod verlieren. Eine Abberufung oder Abwahl durch die Mitgliederversammlung ist ausgeschlossen. Bei vorübergehender Verhinderung des/der 1. Vorsitzenden übernimmt der/die 2. Vorsitzende kommissarisch die Amtsführung, bis der Vorstand eine dauerhafte Lösung herbeiführt.

(7) Bei vorzeitigem Ausscheiden von Vorstandsmitgliedern (außer dem 1. Vorsitzenden) kann der Vorstand durch Kooptierung Ersatz bestimmen bis zur nächsten Mitgliederversammlung.

(8) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit.

§ 12 Geschäftsführung und wirtschaftliche Betätigungen

(1) Der Vorstand verwaltet die Finanzen des Vereins, führt die Buchführung ordnungsgemäß, erstellt Haushaltspläne und sorgt für wirtschaftliche Transparenz.

(2) Der Verein kann zur Verwirklichung seiner satzungsmäßigen Zwecke wirtschaftliche Betätigungen ausüben, insbesondere:

  • Verkauf von Merchandise-Artikeln mit Tierschutzbezug
  • Erstellung und Vertrieb von Bildungsmaterial
  • Durchführung kostenpflichtiger Bildungsveranstaltungen
  • Erstellung von Content (digital, print, audiovisuell) über die Vereinsarbeit
  • Lizenzierung von Vereinslogo und -name für satzungskonforme Zwecke

(3) Für diese Tätigkeiten können angemessene Vergütungen an Mitarbeitende und ehrenamtlich Tätige gezahlt werden.

(4) Der Vorstand kann Kooperationsverträge mit Mitgliedern oder Dritten für die Erstellung von Content und Merchandise abschließen.

§ 13 Kassenprüfung

(1) Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren den Kassenprüfer.

(2) Der Kassenprüfer darf nicht Mitglied des Vorstands sein.

(3) Der Kassenprüfer prüft mindestens einmal jährlich die Kassenführung und berichtet der Mitgliederversammlung. Der Kassenprüfer arbeitet unabhängig vom Vorstand und hat das Recht auf Einsicht in alle relevanten Unterlagen.

§ 14 Auflösung des Vereins

(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer Mitgliederversammlung mit einer Zweidrittelmehrheit der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beschlossen werden.

(2) Bei Auflösung oder Aufhebung des Vereins fällt das Vermögen an den Lebenshof Federherz e.V., der es unmittelbar und ausschließlich für gemeinnützige Zwecke zu verwenden hat.

(3) Die Liquidation erfolgt durch den Vorstand, soweit die Mitgliederversammlung nicht andere Liquidatoren bestellt.

§ 15 Salvatorische Klausel

Sollten einzelne Bestimmungen dieser Satzung unwirksam sein oder werden, so wird dadurch die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt. Die unwirksame

Bestimmung ist durch eine wirksame zu ersetzen, die dem Zweck der unwirksamen Bestimmung möglichst nahe kommt. Beschlossen in der Mitgliederversammlung vom: 18.3.26 Ort: Kleve Unterschriften Vorstandsmitglieder: Zoe Riemann